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Wohnberechtigungsschein

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Voraussetzung für die Ausstellung eines WBS ist die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen. In Einzelfällen können aber Ausnahmen zugelassen werden, sogenannte »Freistellungen«.

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein behält seine Gültigkeit für zwölf Monate und ist nur für das Bundesland gültig, in dem er ausgestellt wurde.

Sollten Sie noch nicht im Besitz eines allgemeinen WBS sein und sich für eine unserer öffentlich geförderte Wohnung interessieren, bitten wir Sie, einen WBS beim zuständigen Amt zu beantragen.

Zuständig in Duisburg ist dafür das Amt für Soziales und Wohnen, Gutenbergstr. 24, 47051 Duisburg.

Für spezielle Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Amt.